Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 15 Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/15#abs-1 (1) Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. Die Termine für die Staatsprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Im Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/15#abs-2 (2) Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/15#abs-3 (3) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu berücksichtigen, sofern spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin bei der Schulaufsichtsbehörde ein ärztliches Attest vorliegt.

§ 14 § 16