Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 14 Ausbildung an der Schule
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. Sie oder er beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers einführt, und eine, einen oder mehrere weitere Mentorinnen und Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, den Förderschwerpunkt oder die beruflichen Fachrichtungen. Umfasst sind auch eine Mentorin oder ein Mentor für die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-2 (2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wöchentlich in der Regel 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und dabei zunehmend in der Regel acht bis zehn Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-3 (3) Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar in ihren oder seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel 14 Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages. Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-4 (4) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt Sonderpädagogik hospitiert und unterrichtet
1. an einer ihrem oder seinem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderschule,
2. an einem Förderzentrum mit einer ihrem oder seinem besonderen Förderschwerpunkt entsprechenden Ausrichtung oder
3. an Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von mindestens einer sonderpädagogisch qualifizierten Mentorin oder einem sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-5 (5) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll grundsätzlich in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-6 (6) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, ihrem oder seinem Förderschwerpunkt oder in ihren oder seinen beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar, die oder der den Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel zehn Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-7 (7) Die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während des ersten Ausbildungsabschnittes des Vorbereitungsdienstes und von zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes. Der Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/14#abs-8 (8) Jede Mentorin und jeder Mentor erstellt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23 Absatz 1. Die Beurteilungen sind unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuzuleiten.