Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 16 Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer, Zuhörerinnen und Zuhörer
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-2 (2) Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer. Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für den Förderschwerpunkt sowie das studierte Fach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-3 (3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-4 (4) Als Prüferin oder Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-5 (5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-6 (6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/16#abs-7 (7) An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn die zu prüfende Studienreferendarin oder der zu prüfende Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.