Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 97 Spanisch

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/97#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Sprachpraxis

a)

Sprachproduktion und Sprachrezeption,

b)

soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,

c)

Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,

2. Sprachwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,

b)

soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Spanischen,

3. Literaturwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,

b)

theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,

c)

Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,

d)

digitale Medien und Literatur,

4. Kulturwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,

b)

Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,

c)

Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum sowie

5. Fachdidaktik

a)

Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,

b)

Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,

c)

Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,

d)

literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/97#abs-2 (2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1. Sprachkompetenz durch

a)

das Latinum oder

b)

Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und

2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/97#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:

1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,

2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Probleme des modernen Spanisch, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,

3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,

4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie

5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Spanischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Spanischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/97#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.

§ 96 § 98