Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 89 Mathematik
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/89#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Algebra
a)
Mengenlehre, Logik und Zahlenbereichserweiterungen,
b)
Grundstrukturen der Algebra,
c)
lineare Algebra,
d)
Elemente der Zahlentheorie,
2. Analysis
a)
Funktionen,
b)
Differenzial- und Integralrechnung für eine und mehrere Variable,
c)
Differenzialgleichungen,
3. Geometrie
a)
analytische Geometrie,
b)
euklidische und nicht-euklidische Geometrie,
c)
geometrische Abbildungen,
4. Stochastik
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie,
b)
Einführung in die mathematische Statistik,
5. Angewandte Mathematik und mathematische Technologien
a)
Numerische Mathematik,
b)
Modellierung,
c)
Elemente der Informatik und mathematische Software sowie
6. Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Mathematikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/89#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Anwendung von grundlegenden Begriffen, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und Angewandten Mathematik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2. Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,
3. Modellierung von inner- und außermathematischen Zusammenhängen,
4. Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und
5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Mathematikunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderungen in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/89#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.