Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 86 Italienisch
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/86#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2. Sprachwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Italienischen,
3. Literaturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4. Kulturwissenschaft
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Italien und
5. Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/86#abs-2 (2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1. Sprachkompetenz durch
a)
das Latinum oder
b)
Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im italienischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/86#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:
1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von italienischsprachigen Texten,
2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache, Probleme des modernen Italienisch, Analyse italienischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Italienischen,
3. Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der italienischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation italienischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Italiens; epistemologische und intermediale Perspektivierung der italienischen Literatur- und Mediengeschichte und
5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Italienischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Italienischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien, Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/86#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in italienischer Sprache statt.