Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 8 Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/8#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind. Die Schulaufsichtsbehörde gibt die Prüfungszeiträume und die Termine für die Prüfungen, den nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweis der Erbringung des Studienumfangs sowie für den Antrag auf Zulassung im Internet bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/8#abs-2 (2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

1. der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung mit der Angabe des angestrebten Lehramts,

2. die Angabe zur Ausübung von Wahlrechten der Antragstellerin oder des Antragstellers nach den Teilen 2 bis 6,

3. die Ergebnisse der nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderlichen Modulprüfungen,

4. die Studienverlaufsbescheinigung,

5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der Nachweis nach § 102,

6. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob sie oder er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,

7. gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte,

8. gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse sowie

9. gegebenenfalls ein Antrag nach § 121 Absatz 2 Satz 2.

Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3 bis 8 können innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Frist nachgereicht werden. Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.

§ 7 § 9