Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 9 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-2 (2) Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus:
1. im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte,
2. im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte,
3. im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte,
4. im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und
5. im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte.
Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird. Dafür sind in dieser Frist die entsprechenden Prüfungsergebnisse nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-3 (3) Erbringt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die mit Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; eine Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Satz 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 erbracht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-4 (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-5 (5) Für nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 geforderte Nachweise für Sprachkenntnisse, Auslandsaufenthalte oder für den Nachweis nach § 102, die der Schulaufsichtsbehörde nicht mit dem Zulassungsantrag nach § 8 Absatz 2 nachgewiesen werden, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-6 (6) Liegen außergewöhnliche Umstände vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerinnen und Antragssteller für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Auslandsaufenthalte zur Prüfung zu. Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Auslandsaufenthalte
1. auf Grund der tatsächlichen Bedingungen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer darstellen oder
2. den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/9#abs-7 (7) Ist es den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund außergewöhnlicher Umstände unmöglich, den gemäß § 40 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde diese auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.