Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 7 Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/7#abs-1 (1) Die Leistungspunkte, die nach § 6 Absatz 1 bis 6 in den einzelnen Lehrämtern als Differenz zwischen dem Gesamtumfang und den mindestens erforderlichen Leistungspunkten verbleiben, können auf Ergänzungsstudien entfallen, welche die Hochschulen anbieten. Ergänzungsstudien sind insbesondere:

1. Wahlmodule im bildungswissenschaftlichen, fachdidaktischen oder berufsfelddidaktischen Bereich einschließlich Konzepten zur interkulturellen Bildung, insbesondere zur Europabildung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, zur sprachlichen Bildung und Sprachförderung,

2. Angebote zum Erwerb allgemeiner Qualifikationen,

3. Wahlmodule im Zusammenhang mit Forschungsprojekten, künstlerischen Projekten und interdisziplinären Projekten oder

4. Angebote zum Erwerb zusätzlicher Sprachkenntnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/7#abs-2 (2) Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt. Mindestens 10 Leistungspunkte werden inhaltlich durch die Grundschuldidaktik, die jeweilige Fachdidaktik, die jeweilige Berufsfelddidaktik oder den jeweiligen Förderschwerpunkt bestimmt. Mindestens 5 Leistungspunkte sind inhaltlich auf die Bildungswissenschaften ausgerichtet.

§ 6 § 8