Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 75 Chinesisch

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/75#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Sprachpraxis

a)

Sprachproduktion und Sprachrezeption,

b)

soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,

c)

Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,

2. Sprachwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,

b)

soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Chinesischen,

3. Literaturwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Literaturwissenschaft,

b)

theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,

c)

Entwicklung der chinesischsprachigen Literatur,

d)

digitale Medien und Literatur,

4. Kulturwissenschaft

a)

Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,

b)

Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches,

c)

länderspezifisches Orientierungswissen zum chinesischsprachigen Kulturraum und dessen historischer Entwicklung sowie

5. Fachdidaktik

a)

Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,

b)

Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,

c)

Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,

d)

literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/75#abs-2 (2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1. der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und

2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im chinesischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/75#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:

1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von chinesischsprachigen Texten,

2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, Probleme des modernen Chinesisch, Analyse chinesischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Chinesischen,

3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der chinesischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation chinesischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,

4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse des chinesischsprachigen Kulturraumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie

5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Chinesischunterricht am Gymnasium; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chinesischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/75#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

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