Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 60 Physik
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/60#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Experimentalphysik
a)
Mechanik und Thermodynamik,
b)
Elektrizitätslehre,
c)
Optik und Quantenphysik,
d)
Atom- und Molekülphysik,
e)
Festkörperphysik,
f)
Kern- und Elementarteilchenphysik,
2. unterrichtsbezogene Gebiete der Angewandten Physik,
3. physikalische Praktika,
4. mathematische Grundlagen der Physik und
5. Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Physikunterrichts,
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/60#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Experimentalphysik: Anwendung von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklärung grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellung von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten,
2. Angewandte Physik: Anwendung physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und
3. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Physikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Experimentieren im Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/60#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1.