Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 59 Musik
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/59#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Musikalisch-künstlerische Praxis
a)
instrumentale Ausbildung auf zwei Instrumenten, eines davon Klavier,
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
c)
Ensembleleitung,
d)
schulpraktisches Musizieren,
e)
Tonsatz, Arrangement, Komposition,
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2. Musiktheorie und Musikwissenschaft
a)
musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
historische und systematische Musikwissenschaft sowie
3. Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
musikpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen,
c)
Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
d)
Potenziale digitaler Medien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/59#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwendung von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke sowie
2. Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien, Modelle und Konzepte des Musiklernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Musikunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller musikpädagogischer Konzepte unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/59#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.