Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 43 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/43#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Oberschulen erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf die Bildungswissenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/43#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen. Zu den Fächergruppen gehören:
1. Erste Fächergruppe:
Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Mathematik, Physik, Sorbisch und Sport,
2. Zweite Fächergruppe:
Chemie, Deutsch als Zweitsprache, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geschichte, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Sonderpädagogische Förderung, Spanisch, Tschechisch und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.
Zusätzlich kann das Fach Informatik mit Ethik/Philosophie, Geschichte, Kunst, Musik oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden. Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich mit den Fächern Englisch und Mathematik, das Fach Sonderpädagogische Förderung mit den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/43#abs-3 (3) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.