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# § 19 LAPO I (Sachsen) — Täuschungsversuch

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versucht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung nach § 11 Absatz 7 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung aus und erklärt die Erste Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).

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Zitiervorschlag: § 19 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/19

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