Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 13 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-1 (1) Die Prüferinnen und Prüfer reichen die Entwürfe von Prüfungsaufgaben spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Lehramt im ausgewählten Bereich dieselben Aufgaben. Die Schulaufsichtsbehörde kann Hilfsmittel zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten die Nummer ihres vor der Prüfung durch die Schulaufsichtsbehörde ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an. Die Schulaufsichtsbehörde führt das Verzeichnis der Codenummern. Prüferinnen und Prüfer haben keine Einsicht in das Verzeichnis der Codenummern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Aufsicht. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Identitäten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der oder dem Aufsichtführenden durch Sichtung geeigneter Identitätsnachweise festgestellt. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift, in die Tag und Ort der schriftlichen Prüfung, ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die vergebenen Codenummern, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-4 (4) Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-5 (5) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Die oder der Zweitprüfende erhält Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/13#abs-6 (6) Die Prüferinnen und Prüfer reichen die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das jeweilige Ergebnis nach Eingang der bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit in Textform bekannt.

§ 12 § 14