Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 14 Nachteilsausgleich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/14#abs-1 (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/14#abs-2 (2) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Ersten Staatsprüfung fest, welche die Belange der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. Der Antrag soll spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden.

§ 13 § 15