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LAPO I

§ 12 Mündliche Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-2 (2) Fachliche und didaktische Aspekte werden getrennt geprüft. Die Prüfung soll über die in den Teilen 2 bis 6 geregelten Maßgaben hinaus auch weitere der jeweiligen Prüfungsinhalte umfassen. Dabei sollen Grundzüge des im Studium erworbenen Wissens geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-3 (3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die mündliche Prüfung dauert für die Prüfung eines Faches, einer Fachrichtung oder eines Förderschwerpunktes einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik 40 Minuten, für die Prüfung einer Fachdidaktik oder einer Berufsfelddidaktik 25 Minuten und für die Prüfung eines Gebietes der Grundschuldidaktik 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-4 (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die mündliche Prüfung und bewertet sie mit einer Note nach § 15, welche sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-5 (5) Zu jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie die Feststellung der Identität,

2. Tag und Ort der mündlichen Prüfung sowie das geprüfte Fach, die geprüfte Fachrichtung, die geprüfte Fachdidaktik, die geprüfte Berufsfelddidaktik, das geprüfte Gebiet der Grundschuldidaktik oder der geprüfte Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,

3. die Besetzung der Prüfungskommission,

4. Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfung,

5. die Prüfungsnote und

6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-6 (6) An den mündlichen Prüfungen kann jeweils eine Bedienstete oder ein Bediensteter der obersten Schulaufsichtsbehörde und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studierenden für Lehrämter, die nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungszeitraumes sind, die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer genehmigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer und die Mitglieder der Prüfungskommission zugestimmt haben. Die Teilnahme erstreckt sich im Fall des Satzes 2 nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/12#abs-7 (7) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen auf Grund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsbeteiligten darstellt oder

2. die Präsenz einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

§ 11 § 13