Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 114 Sozialpädagogik

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Grundlagen der Sozialpädagogik

a)

historisch-systematische Grundlagen,

b)

organisations- und handlungsbezogene Grundlagen,

c)

sozialwissenschaftliche Grundlagen,

2. Angewandte Sozialpädagogik

a)

methodisch-praktische Handlungsmodelle der Sozialpädagogik,

b)

Besonderheiten des Lebensalters und von Lebenslagen,

c)

Bewältigungsstrategien in unterschiedlichen Problemlagen,

d)

Erziehung und Bildung in besonderen Lebensaltern und

3. Berufsfelddidaktik

a)

didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,

b)

Theorien, Modelle und Konzepte der Didaktik der Sozialpädagogik,

c)

Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,

d)

institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:

1. Sozialpädagogik: Arbeitsfelder der Sozialpädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressatinnen und Adressaten, Organisationen und Rechtsgrundlagen der Sozialpädagogik; Anwendung von Theorien, Modellen und Konzepten der Sozialpädagogik; Geschichte der Sozialpädagogik; Anwendung einschlägiger Handlungsmethoden der Sozialpädagogik und

2. Berufsfelddidaktik: Bewertung ausgewählter didaktischer Theorien und einschlägiger methodischer Konzepte aus didaktischer Perspektive; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte der Sozialpädagogik vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 113 § 115