Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 114 Sozialpädagogik
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Grundlagen der Sozialpädagogik
a)
historisch-systematische Grundlagen,
b)
organisations- und handlungsbezogene Grundlagen,
c)
sozialwissenschaftliche Grundlagen,
2. Angewandte Sozialpädagogik
a)
methodisch-praktische Handlungsmodelle der Sozialpädagogik,
b)
Besonderheiten des Lebensalters und von Lebenslagen,
c)
Bewältigungsstrategien in unterschiedlichen Problemlagen,
d)
Erziehung und Bildung in besonderen Lebensaltern und
3. Berufsfelddidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
b)
Theorien, Modelle und Konzepte der Didaktik der Sozialpädagogik,
c)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
d)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Sozialpädagogik: Arbeitsfelder der Sozialpädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressatinnen und Adressaten, Organisationen und Rechtsgrundlagen der Sozialpädagogik; Anwendung von Theorien, Modellen und Konzepten der Sozialpädagogik; Geschichte der Sozialpädagogik; Anwendung einschlägiger Handlungsmethoden der Sozialpädagogik und
2. Berufsfelddidaktik: Bewertung ausgewählter didaktischer Theorien und einschlägiger methodischer Konzepte aus didaktischer Perspektive; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte der Sozialpädagogik vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/114#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.