Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 105 Chemietechnik

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/105#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Technikwissenschaftliche Aspekte

a)

Berufsarbeit Chemietechnik,

b)

Gefahrstoffe, insbesondere Rechtskunde und Toxikologie, sowie Experimentiertechnik in Lehr- und Lernprozessen,

c)

Grundlagen der mechanischen, thermischen und chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik,

d)

spezifische Schwerpunktsetzungen in einem Feld der Chemie- und Umwelttechnik: Mehrphasenreaktionstechnik, Anlagen- und Sicherheitstechnik, verfahrenstechnische Anlagen, Grundlagen der Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten oder Abwasserbehandlung,

2. Naturwissenschaftliche Aspekte

a)

Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Analytische Chemie,

b)

Grundlagen der Mathematik und Physik sowie

3. Berufsfelddidaktik

a)

didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,

b)

Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,

c)

institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/105#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:

1. Chemietechnik: Anwendung verfahrens- und apparatetechnischer Grundlagen für mechanische und thermische Zustandsänderungen; Aspekte der chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik, inklusive stöchiometrische und messtechnische Grundlagen der Reaktions- und Reaktortechnik für Stoffumwandlungsprozesse zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen in sich verändernden Technikfeldern und

2. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/105#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 104 § 106