Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
LAP-mtDBWVV§ 24 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-3 (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-5 (5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/24#abs-6 (6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.