Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

LAP-mtDBWVV

§ 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/25#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/25#abs-2 (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen besitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/25#abs-3 (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/25#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/25#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direktorin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 24 § 26