Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
LAP-mtDBWVV§ 18 Abschlusslehrgang
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/18#abs-1 (1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbenen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen ihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik zu genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/18#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Gebiete:
Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/18#abs-3 (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außerdem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.