Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
LAP-mntDBWVV§ 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22b#abs-1 (1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22b#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22b#abs-3 (3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.