Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

LAP-mntDBWVV

§ 22a Fremdsprachenausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22a#abs-1 (1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22a#abs-2 (2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten "Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22a#abs-3 (3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Erwerb des SLP 111X.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/22a#abs-4 (4) Für die Fremdsprachenausbildung und die Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamtes anzuwenden.

§ 22 § 22b