Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

LAP-mntDBWVV

§ 1 Laufbahnämter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellungin der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungssekretärin/ Regierungssekretärim Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretärim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretärim zweiten Beförderungsamt und
6.Amtsinspektorin/ Amtsinspektorim dritten Beförderungsamt

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2