Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
LAP-mntDBWVV§ 1 Laufbahnämter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Regierungssekretärin/ Regierungssekretär | im Eingangsamt, |
| 4. | Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär | im ersten Beförderungsamt, |
| 5. | Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär | im zweiten Beförderungsamt und |
| 6. | Amtsinspektorin/ Amtsinspektor | im dritten Beförderungsamt |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.