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# § 1 LAP-mntDBWVV — Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter	im Vorbereitungsdienst,
2.	Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung	in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.	Regierungssekretärin/ Regierungssekretär	im Eingangsamt,
4.	Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär	im ersten Beförderungsamt,
5.	Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär	im zweiten Beförderungsamt und
6.	Amtsinspektorin/ Amtsinspektor	im dritten Beförderungsamt
```

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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Zitiervorschlag: § 1 LAP-mntDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/1

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