Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 25 Praktische Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-1 (1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-2 (2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-3 (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-4 (4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.