Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 25 Praktische Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-1 (1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-2 (2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-3 (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/25#abs-4 (4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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07.07.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (BGBl. I 1274)
BGBl. 2003 I S. 1274
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