Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

LAP-mftDBwV

§ 24 Prüfungsort, Prüfungstermin

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/24#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/24#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/24#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

§ 23 § 25