Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

LAP-mftDBwV

§ 23 Laufbahnprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/23#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/23#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/23#abs-3 (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/23#abs-4 (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/23#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 22 § 24