Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

LAP-mftDBwV

§ 1 Laufbahnämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Brandmeisterin/ Brandmeisterim Eingangsamt,
4.Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeisterim ersten Beförderungsamt und
5.Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeisterim zweiten Beförderungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-4 (4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.

§ 2