Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 1 Laufbahnämter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Brandmeisterin/ Brandmeister | im Eingangsamt, |
| 4. | Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister | im ersten Beförderungsamt und |
| 5. | Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister | im zweiten Beförderungsamt. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/1#abs-4 (4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.