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# § 1 LAP-mftDBwV — Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter	im Vorbereitungsdienst,
2.	Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.)	in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.	Brandmeisterin/ Brandmeister	im Eingangsamt,
4.	Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister	im ersten Beförderungsamt und
5.	Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister	im zweiten Beförderungsamt.
```

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.

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Zitiervorschlag: § 1 LAP-mftDBwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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