Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

LAP-mDVerfSchV

§ 33 Prüfungsort, Prüfungstermin

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/33#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/33#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/33#abs-3 (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

§ 32 § 34