Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
LAP-mDVerfSchV§ 34 Schriftliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-2 (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-3 (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-4 (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-5 (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-6 (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-7 (7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/34#abs-8 (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.