Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/45#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durchschnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/45#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/45#abs-3 (3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/45#abs-4 (4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/45#abs-5 (5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.