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# § 30 LAP-mDBNDV — Aufsichtsarbeiten

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.

(3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

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Zitiervorschlag: § 30 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/30

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