Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 27 Prüfungsamt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/27#abs-1 (1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst ein Prüfungsamt eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/27#abs-2 (2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die Schule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.

§ 26 § 28