Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 20 Abschlusslehrgang

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/20#abs-1 (1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/20#abs-2 (2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,
3.
nachrichtendienstliches Fachwissen,
4.
Gesprächsführung,
5.
Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.
§ 19 § 21