nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 LAP-mDBNDV — Abschlusslehrgang

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind

- 1. Staats- und Verfassungsrecht,

- 2. Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,

- 3. nachrichtendienstliches Fachwissen,

- 4. Gesprächsführung,

- 5. Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.

---

Zitiervorschlag: § 20 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
