Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

LAP-mDAAV 2004

§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.

§ 20 § 22