Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058)
BGBl. 2021 I S. 4058
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