Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-htVerwDV

§ 2 Laufbahnämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/2#abs-1 (1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/2#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstBaureferendarin/Baureferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungBaurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Baurätin/Baurat,
4.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Bauoberrätin/Bauoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Baudirektorin/Baudirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.


Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/2#abs-3 (3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 1 § 3