Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/1#abs-2 (2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Laufbahn.