Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/17#abs-1 (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/17#abs-2 (2) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/17#abs-3 (3) Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung. In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.