Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-hDEUKV§ 18 Aufstieg für besondere Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/18#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zugelassen werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/18#abs-2 (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/18#abs-3 (3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.