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# § 9 LAP-hDBiblV — Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.

(5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

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Zitiervorschlag: § 9 LAP-hDBiblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9

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