Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
LAP-hDBiblV§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/22#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 44 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/22#abs-2 (2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/22#abs-3 (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.