Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/8#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Attachées und Bewerber zu Attachés ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/8#abs-2 (2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.