Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-1 (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-3 (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nummer 6 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.