Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

LAP-hADV 2004

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-1 (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
2.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Diplom- oder Hochschulprüfung,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hochschul- oder Fachhochschulreife,
6.
gegebenenfalls eine beglaubigte Ablichtung einer Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst.

Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/7#abs-3 (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nummer 6 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.

§ 6 § 8