Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 19 Gesamtergebnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/19#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/19#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/19#abs-3 (3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
| 1. | die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen | 72 Prozent, |
| 2. | die Abschlussprüfung | 28 Prozent. |