Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 34 bewertet werden. § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058, 4456)
BGBl. 2021 I S. 4058
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.