Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

LAP-gehDAAV 2004

§ 14 Hauptstudium

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher erworbenen zivilrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt, erweitert und vertieft sowie Lehrveranstaltungen im Straf- und Wirtschaftsrecht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Hauptstudium II werden im Grundstudium (§ 13 Abs. 2) oder im Hauptstudium I behandelte Lerninhalte der Studiengebiete ergänzt, erweitert und vertieft. Im Hauptstudium II können auch studiengebietsübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 12 § 14